Khitem Jemai ist Verwaltungsrichter und Mitglied der Kassationskammer am tunesischen Verwaltungsgericht.
Wer die tunesische Verwaltungsrechtsprechung aufmerksam verfolgt, erkennt, dass die Verwaltungsjustiz über einen breit gefächerten Zuständigkeitsbereich verfügt und ihre Rechtsprechung eine Entwicklung durchlaufen hat.
Die Rechtsprechung ist um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte und Freiheiten der Prozessparteien einerseits und den zunehmend komplexeren Zielen der Verwaltung andererseits bemüht. Diese Entwicklung auf der Ebene der Justiz bleibt jedoch wirkungslos, wenn keine mutigen Schritte folgen, die die Behörde dazu veranlassen, die Gerichtsurteile zu respektieren und sich an diese zu halten. So müssen die Urteile natürlich umgesetzt werden, „denn es nützt nichts, über ein Recht zu sprechen, wenn es keine Geltung hat“.1
Dies liegt daran, dass das Gesetz Nr. 40 vom 1. Juni 1972 über das Verwaltungsgericht2 keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die gerichtliche Anordnungen an die Verwaltung verbietet. Zuvor verhielt es sich indes anders, als noch der Oberste Beschluss vom 27. November 1888 rechtskräftig war, der die Zivilgerichte ermächtigte, Verwaltungsstreitigkeiten zu prüfen, in denen die Verwaltung beschuldigt wurde (Entschädigungsforderungen). (Anm. d. Red: Zwischen 1881 – 1956 war Tunesien ein französisches Protektorat und unterlag französischem Recht).
Dieser Beschluss verbot eindeutig, Anweisungen an die Verwaltung zu richten. Dieses Verbot wird auch erwähnt in Kapitel 3 des Gesetzes Nr. 38 vom 3. Juni 1996 über die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Verwaltungsgericht und die Schaffung des Rates für Kompetenzkonflikte. Es richtet sich jedoch ausschließlich an die Gerichte3 und nennt das „Verbot der Berücksichtigung der Forderungen zur Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen oder die Genehmigung von jedweden Mitteln, die die Arbeit der Verwaltung behindern oder das Funktionieren der öffentlichen Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Rechtsprechung der Verwaltungsjustiz stören würden“.4
Obwohl es dieses Verbot heute nicht mehr gibt, weichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in den meisten Urteilen nicht vom Verbotsprinzip ab. Dies beruht unter anderem auf einer traditionellen Auslegung des Prinzips der Gewaltenteilung aufgrund historischer und politischer Motive. Der französische Gesetzgeber hatte jedoch der französischen Verwaltungsgerichtbarkeit die Befugnis erteilt der Verwaltung explizite und direkte Anordnungen zu erteilen, um sie zu verpflichten, die Entscheidungen umzusetzen. Zudem räumte der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtbarkeit die Befugnis ein, gegen die Verwaltung finanzielle Disziplinarmittel anzuwenden, falls sie sich weigern sollte, den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß dem am 16. Juli 1980 erlassenen Gesetz Nr. 80-539 umzusetzen.5
Die Ansicht, Anweisungen an die Verwaltung seien notwendig, wird nicht nur in der juristischen Literatur und theoretischen Studien vertreten, sondern fand auch Resonanz bei Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern, die dieses Mittel je nach Aktenlage einsetzten und damit dem Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Einzelnen einen dynamischen und nicht festgefahrenen Charakter verliehen. So streben sie einerseits an, Lösungen zu finden, die verhindern, dass die Verwaltung ihre Befugnisse überschreitet und ihre Autorität missbraucht. Andererseits richten sie bei der Verlesung von Beschlüssen Anweisungen zu deren Umsetzung an die jeweilige Behörde.
Die Anerkennung der aktiven Rolle der Verwaltungsrichterschaft aufgrund ihrer Urteilsfindung stellt den Beginn eines Bruchs mit dem Verbot dar, Anweisungen zu erteilen, sei es auch nur in geringem Maße (Kapitel 1). Dieses Verbot ermächtigt jedoch nicht dazu, aktuelle, dringend notwendige Befugnisse zu beschränken. Diese sollten aktiv zugelassen und unterstützt werden, indem rechtliche Mechanismen gestärkt werden, die die Umsetzung verwaltungsrechtlicher Urteile garantieren. Dies soll dem Zweck dienen die Urteile nicht ihrer Bedeutung zu berauben und administrative Willkür zu beenden (Kapitel 2).
Teilweise Anerkennung der Befugnis der Verwaltungsrichterschaft, Anordnungen an die Verwaltung zu richten
Wer die Rechtsprechung betrachtet, kann erkennen, dass die Rolle der Richterin oder des Richters nicht auf die wörtliche Anwendung von Rechtstexten und die Einhaltung der rechtlichen Verfahren zur Regelung von Verwaltungsstreitigkeiten beschränkt ist, sondern dass Richterschaft in vielen Fällen aus Gesetzen Grundsätze der Rechtsprechung ableitet, die das Vorrecht auf direkte Anweisungen an die Verwaltung anerkennen. Dies geschieht sowohl in der Ermittlungsphase (1.1) als auch beim Urteil selbst (1.2).
1.1 In der Ermittlungsphase
Die Ermittlungsverfahren bei der Verwaltungsjustiz unterliegen den besonderen Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1972, die grundsätzlich die Regeln der Zivil- und Handelsprozessordnung ausschließen,6 auf die die Richterin oder der Richter bei Bedarf aber zurückgreifen und an deren Normen sich orientieren kann. So lautete z. B. das Urteil vom 15. Juli 2011 in der Rechtssache Nr. 57111: „In Ermangelung eines ausdrücklichen Textes, der den Einspruch gegen eine Entscheidung im Bereich der Änderung der von der Verwaltungsjustiz angeordneten Prüfungsgebühren regelt, besteht die Praxis in diesem Gericht darin, die Normen der Zivil- und Handelsprozessordnung anzuwenden, insofern dies erforderlich ist.“
Zu den Merkmalen dieser Verfahren gehört auch ihr richtungsweisender Charakter, der die Verwaltungsrichterin oder den Verwaltungsrichter zur direkten Ermittlungsarbeit – insbesondere im Fall von Beweismitteln – ermächtigt. Die Verwaltungsrichterin, der Verwaltungsrichter darf alle Ermittlungsmethoden anwenden, die zur Entscheidung in einer Klage beitragen, insbesondere wenn sie zu denen der allgemeinen Rechtslehre gehören, und von den Parteien verlangen, alle Arten von Beweisen vorzulegen, die zur Urteilsbildung beitragen. Der in der Rechtssache Nr. 310596 vom 4. Juni 2011 erlassene Berufungsbeschluss lautet: „Das Versäumnis des Verwaltungsgerichtsgesetzes, ein zweites Rechtsmittel für den Fall vorzusehen, dass eine der Parteien das Berufungsurteil anfechten will, ermöglicht es der Verwaltungsrichterin, dem Verwaltungsrichter angesichts dieser Gesetzeslücke, auf Artikel 176 der Zivil- und Handelsprozessordnung zurückzugreifen, da diese Vorschrift nicht den Grundprinzipien zur Regelung von Verwaltungsstreitigkeiten widerspricht.
Da der Sachverhalt des Falles feststeht, ein zweites Rechtsmittel eingelegt wurde und die Entscheidung auf anderen Gründen basiert als beim zweitinstanzlichen Urteil, wird in der dritten Instanz eine endgültige Entscheidung zum Ausgangsfall getroffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz zu gewährleisten und eine Fortsetzung des Rechtsstreits zu vermeiden.“
Die Verwaltungsrichterin oder der Verwaltungsrichter spielt bei der Einleitung des Verfahrens eine relevante Rolle, da sie oder er die Freiheit genießt, Beweismittel auszuwählen und ihre Gültigkeit zu beurteilen. Sie oder er ist hierbei nur dadurch beschränkt den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu berücksichtigen.7 Dies hat das Verwaltungsgericht gebilligt, da die vorliegenden Verfahren umfassender Natur sind, sodass die Verwaltungsrichterin bzw. der Verwaltungsrichter weitreichende Befugnisse im Bereich der Wahrheitsfindung haben muss, selbständig Argumente und Beweismittel sammeln und den Fall mit allen rechtlichen Mitteln für die Entscheidung vorbereiten können muss, sodass die Richterin, der Richter die Klage an die für den Streitfall zuständigen Stellen weiterleiten kann.8
Die Verwaltungsrichterschaft stützt sich grundsätzlich auf die vom Gesetzgeber zugewiesene Ermittlungs- und Weisungsfunktion, um eine aktive Rolle im Verfahren zu spielen. Dies gewährt einen weiten Spielraum für die Anwendung von Methoden zur Verfahrenskorrektur,9 sodass die Gesetzeslücke beim Ermittlungsverfahren gefüllt werden kann, wie beispielsweise, wenn die Richterin oder der Richter die mit dem Streitfall befasste Verwaltungsbehörde bestimmt.10 Ferner kann das Gericht die Parteien dazu auffordern, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Diese aktive Rolle wird auch dann im Ermittlungsverfahren deutlich, wenn die Richterin oder der Richter die Verwaltungsbehörde auffordert, die notwendigen Daten, Antworten und erforderlichen Argumente einzureichen, die sie oder er als für die Entscheidung wesentlich einschätzt. Sollte die Behörde hierauf nicht reagieren, kann die Richterin oder der Richter nach Aktenlage urteilen. Das hat das Verwaltungsgericht in solchen Fällen beschlossen, es ist der Ansicht: „Wenn die Behörde nicht auf die Vorwürfe der Klägerseite reagiert, nachdem sie auf die Notwendigkeit einer Antwort hingewiesen wurde, gilt dies als Bestätigung des Standpunkts des Klägers in dieser Hinsicht.
Erfolgt keine Reaktion auf das erforderliche Ermittlungsverfahren, wirkt sich dies unweigerlich auf den Beschluss im Fall aus.“11 Dies wird auch als ernstzunehmendes Indiz dafür angesehen, das eine angefochtene Entscheidung der Verwaltung rechtswidrig ist.12 Der Umfang dieser Befugnisse auf der Untersuchungsebene unterscheidet sich je nach Sachlage. Die Befugnisse sind nicht allein auf die Reaktion der Behörde beschränkt. Falls die Richterin oder der Richter nicht davon überzeugt ist, dass die Behörde die Anschuldigung ernst nimmt, kann sie oder er selbst alle Maßnahmen ergreifen, die für die Entscheidung des Falles als maßgeblich erachtet werden.
Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung
Im Bereich von Disziplinarverfahren etwa gilt, dass die Beweislast bei der Verwaltung liegt, die über die Entscheidungen und die entsprechenden Dokumente verfügt und daher auch alle erforderlichen Nachweise vorlegen muss. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Ermessensfreiheit, da das Gericht immer noch den Wahrheitsgehalt der von der Behörde vorgebrachten Tatsachen überprüfen kann.13 Dem Gericht obliegt es, die Beweiskraft der Beweismittel zu bewerten. Wenn die Behörde keine Beweise vorlegt, die die Richterin oder den Richter von ihrem Standpunkt überzeugen können, oder wenn sie keine Nachweise einreichen kann, die untermauern, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller disziplinarisch zu belangen wäre,14 beschließt das Gericht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.15
Ähnliches gilt im Bereich des Baurechts, insbesondere in Hinblick auf Abrissbeschlüsse, vor deren Erteilung eine Reihe verbindlicher Vorgaben der Verwaltung eingehalten werden müssen. Somit kam das Gericht in einem Fall zu folgendem Schluss: „Da die Gemeinde der Aufforderung nicht nachkam, dem Gericht Beweise vorzulegen, dass der Kläger vor Erlass der Abrissentscheidung zur Anhörung innerhalb einer Frist von drei Tagen vorgeladen worden war, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.“16 Diese weitreichende Befugnis des Verwaltungsrichters während der Untersuchung eines Falles zeigt sich am deutlichsten bei Wahlstreitigkeiten. Hier wird die Unabhängige Hohe Wahlkommission (ISIE) gebeten, alle Berichte, Untersuchungen und Erhebungen vorzulegen, die bei der Überwachung der Wahlkampffinanzierung durchgeführt wurden, damit das Gericht sie kontrollieren und die Gültigkeit des Ergebnisses überprüfen kann, zu dem die Wahlkommission gekommen ist.17
Der Nachweis im Steuerrecht wird nach spezifischen Regeln geführt, die durch die besondere Natur der Steuerstreitigkeiten und deren besonderen Ermittlungscharakter geprägt sind. Die Beweislast für die Steuerbasis liegt bei der Behörde, da sie die Ungültigkeit der Steuererklärung des Antragstellenden behauptet. Sie hat also die tatsächliche Steuergrundlage darzulegen. Kann sie das, wird die Beweislast umgekehrt und den Steuerpflichtigen auferlegt, das Pflichtversäumnis der Behörde oder die tatsächliche Herkunft der Einnahmen nachzuweisen, damit die Steuerbelastung wieder rückgängig gemacht wird. Die Beweislast fällt auf die Verwaltung zurück, wenn es der oder dem Beschuldigten gelingt, die Plausibilität der Ausführungen zum Vorwurf der mangelhaften Angaben oder die Unkorrektheit der Forderung gegen sie oder ihn zu belegen.18
In einigen Fällen reagiert die Behörde nicht auf die Anfrage des Gerichts, Dokumente einzureichen, und begründet dies damit, dass diese vertraulichen Inhalts sind. Dies gilt dennoch als Weigerung der Vorlage von Dokumenten: „Beruht die Klage auf Begebenheiten, die wegen geheimer Informationen nicht offengelegt werden sollen, so gilt dies nicht als ausreichendes Argument, um diese der Richterin oder dem Richter vorzuenthalten.“19
Die Verwaltungsrichterin oder der Verwaltungsrichter wird nicht zögern, im Verlauf der Untersuchung des Falls Anordnungen an die Behörde zu richten und zu verlangen, alle erforderlichen Dokumente zur Entscheidung des Falls bereitzustellen, wenn sie oder er ohne die Belege keine Entscheidung fällen kann. Diese Befugnis ist von großer Bedeutung für die Rechte der Prozessparteien und wirkt sich auf die Art und Weise aus, wie der Konflikt beurteilt und letztendlich entschieden wird.
1.2 Weisungsbefugnis bei Urteilsspruch in einer Rechtssache
Wer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts aufmerksam verfolgt, erkennt, dass sich Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter bereits klar von dem Grundsatz emanzipiert haben, gegenüber Behörden nicht weisungsbefugt zu sein.
Anwendungsbeispiele aus Eilverfahren und verschiedenen Rechtsbereichen
In Bezug auf einige im Beamtenrecht erlassene Entscheidungen, insbesondere Entlassungsentscheidungen, ist die Verwaltungsrichterschaft weiterhin der Ansicht, dass „die Verwaltung verpflichtet ist, die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten aufzuheben oder sie durch Wiederherstellung des Beamtenstatus vor Ergehen des Beschlusses ungeschehen zu machen. Sie korrigiert damit Aufhebungsentscheidungen in einer Beamtenlaufbahn, unabhängig davon ob diese Entscheidungen auf einem Mangel der externen oder der internen Legitimität beruhen. Somit ist die Behörde in einer derartigen Sachlage gesetzlich verpflichtet, die Position der oder des Beamten dahingehend rückwirkend zu regeln, dass sie oder er befördert oder seine Beamtenlaufbahn ab dem Datum des Inkrafttretens der Entlassung oder der Löschung des Status bis zum Datum der Wiederherstellung dieses Status korrigiert wird.“20
Darüber hinaus ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten in Bezug auf das Eigentum von Einzelpersonen der Ansicht, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters nicht darauf beschränkt ist, die Behörde mit finanziellen und disziplinarischen Maßnahmen zu sanktionieren, wenn sich herausstellt, dass die Einmischung der Behörde nicht im öffentlichen Interesse lag. Vielmehr sind die Befugnisse der Richterin oder des Richters umfangreicher, sie oder er kann anordnen, dass die Behörde die notwendigen Maßnahmen durchführen muss, um die Ausgangslage vor dem angefochtenen Eingriff wiederherzustellen und deren Einschränkung des Privateigentums zu beenden.21
In Bezug auf das Immobilienrecht vertritt das Gericht die Auffassung, dass die von ihm erlassenen Entscheidungen zur Aufhebung nicht allein auf die Konfliktparteien beschränkt seien, sondern allgemeine Gültigkeit besäßen. Daher muss die Behörde aufgrund des Respekts gegenüber der absoluten Autorität des Urteils alle rechtlichen Konsequenzen der Aufhebungsentscheidung zugunsten des Klagenden tragen.
Dieser juristische Ansatz, der der Richterin oder dem Richter Anordnungen an die Verwaltung gestattet, zeigt sich am deutlichsten bei Eilverfahren, die darauf abzielen, alle Mittel zu ergreifen, die einen einstweiligen und sinnvollen Schutz der streitigen Rechte bieten. Hier spielt der Zeitfaktor eine große Rolle, da in vielen Fällen der Schaden mit jedem weiteren Abwarten zunimmt. Daher zögert die Verwaltungsrichterin oder der Verwaltungsrichter z. B. nicht, eine Behörde zu verpflichten, interne Dokumente an eine gleichrangige Behörde zu übersenden,22 gleich ob sich die Angelegenheit nun auf einen Antrag auf Einsicht in eine Krankenakte bezieht,23 auf Prüfungsunterlagen,24 ein Dokument zur Wertaufstellung der abzugsfähigen Beiträge25 oder auf sämtliche Dokumente, aus denen Geschäftsunterlagen bestehen.26
In einigen Fällen reicht dies bis zur Anweisung an die tunesische Elektrizitäts- und Gasgesellschaft, ihre Reparaturarbeiten an elektrischen Leitungen abzuschließen, da öffentliche Einrichtungen unbedingt ihre Arbeit fortsetzen müssen.27 Ferner ist die Erlaubnis des Innenministers zu nennen, seine Macht zur Umsetzung der vom Gericht erlassenen Urteile zu nutzen.28
Auch durfte ein Richter in einem Fall ein Krankenhaus anweisen, eine gentechnische Analyse an zwei Kindern durchzuführen, deren Abstammung von ihren Eltern umstritten war. Solche Fälle zählen nach wie vor zu den wichtigsten Eilverfahren, da sie im Sinne von Artikel 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes durch besondere Dringlichkeit gekennzeichnet sind, insbesondere, da dieser Beschluss am Sonntag, einem Ruhetag, erlassen wurde.29
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter vertreten die Auffassung, dass das Verbot, Anordnungen an die Verwaltung zu richten, sich auf die Gerichte des ordentlichen Rechts bezöge und nicht die Verwaltungsgerichte einschlösse. Ferner setze das Amt der Richterin oder des Richters in Bezug auf das ordentliche Recht voraus, dass sie oder er weitreichende Befugnisse besitzt, um die Verwaltung zu zwingen, einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.30
In Bezug auf Sachschäden an Immobilien, die aus öffentlichen Arbeiten resultieren, kann ein Anspruch auf Ausgleich entstehen, nach dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss, um ein Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der oder des Geschädigten zu schaffen.31 Ferner kann die Behörde, die den Schaden verursacht hat, aufgefordert werden, diesen zu beheben, wenn dies nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht, das höher als das private Interesse gewertet werden muss, und wenn dadurch keine öffentlichen Bauwerke Einrichtungen beeinträchtigt werden, deren Rückbau nur in speziellen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden kann.32
Ebenso verhält es sich mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen Agrarflächen, die natürlichen Personen übertragen wurden: Das Gericht ist der Ansicht, dass die Behörde diese Übertragung umzusetzen hat, indem sie einen endgültigen Kaufvertrag für diese Immobilien abschließt, der die Anforderungen eines Vergleichs erfüllt.33
Da die Befugnis der Verwaltung, staatliche Objekte zu verkaufen eingeschränkt ist, muss der Status staatlicher landwirtschaftlicher Grundstücke für Zwecke privater landwirtschaftlicher Nutzung angeglichen werden. Das Verwaltungsgericht kann die Behörde auffordern, den Status von Immobilien und Ländereien anzugleichen, um den Bedingungen für eine Nutzung zu entsprechen. Dies geschieht, indem das Gericht die Behörde anweist, ergänzende Verträge (zu Nutzung und Pacht mit den privaten Nutznießerinnen bzw. Nutznießern, Anm. d. Red.) abzuschließen.
Aus all dem ergibt sich, dass die Verwaltungsrichterin und der Verwaltungsrichter Anweisungen an die Verwaltung richten darf.34 Zweifelsohne nimmt sie oder er eine bedeutende Rolle bei der Aufhebung des Grundsatzes ein, dass Gerichte keine Weisungsbefugnis gegenüber Behörden hätten. Diese Weisungsbefugnis bleibt jedoch begrenzt, wenn sie nicht durch rechtliche Mechanismen untermauert wird, die eine effizientere Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen ermöglichen.
Notwendige Untermauerung der Weisungsbefugnisse der Verwaltungsrichterschaft gegenüber der Verwaltung
Hat die Klägerin oder der Kläger ein endgültiges Urteil erreicht und ist dieses vollstreckbar geworden, bestehen kaum Möglichkeiten, es vollstrecken zu lassen.35 Endet die Aufgabe der Verwaltungsrichterin, des Verwaltungsrichters mit der Verkündung des Urteils und gibt es keine Befugnis zur Vollstreckung, kann das Urteil keine Wirksamkeit entfalten. Es muss also zunächst dafür gesorgt werden, dass die Behörden sich an die richterlichen Urteile halten (2.1). Ferner müssen Gesetze erlassen werden, die die Befugnisse der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters zur Umsetzung der Urteile untermauern (2.2).
2.1 Verpflichtung der Verwaltung zur Umsetzung von Gerichtsentscheidungen
Während der Rückgriff auf die Verwaltungsjustiz für die Rechtsuchende oder den Rechtsuchenden ein einfacher Weg zu sein scheint, hängt die tatsächliche Durchführbarkeit des Anliegens davon ab, ob die Verwaltung dem Urteil Folge leistet oder nicht, was dazu führt, dass Rechtsuchende den Rechtsweg lediglich „als nützlich betrachten.“36 Sie wünschen nicht nur, dass zu ihren Gunsten entschieden wird, sondern vor allem, dass dieses Urteil konkrete Auswirkungen auf ihre rechtliche Situation hat. Das Urteil, das das Gericht erlassen hat, ist zwar bereits für sich eine Form des Rechtsschutzes, allerdings ist der tatsächliche Schutz unvollständig ohne eine praktische Umsetzung durch die Urteilsvollstreckung.
Die häufig ablehnende Haltung der Behörden gegenüber den gegen sie erlassenen Gerichtsurteilen wirft die Frage auf, inwiefern die Justiz als unabhängige Behörde mit der Funktion der Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten überhaupt respektiert wird. Hier geht es um die rechtsstaatliche Notwendigkeit, dass die verurteilte Partei sich aus Prinzip an das verkündete Urteil hält, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
Besteht die Verwaltungsrichterin oder der Verwaltungsrichter darauf, dass sie oder er Anordnungen an die Verwaltung richten darf, um den Grundsatz zu wahren, dass die Verwaltungsrichterin oder der Verwaltungsrichter entscheidet und nicht verwaltet,37 bedeutet dies zwangsläufig, dass ihre oder seine Befugnisse eingeschränkt werden, wenn die Verwaltung diese Anordnungen missachtet.
Möglicherweise liegt der Hauptgrund für die häufige Verweigerung der Verwaltung, Urteile umzusetzen, im Fehlen eines Rechtstextes, der die Vollstreckung von Urteilen regelt. Die Aufgabe der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters endet nach geltendem Recht strenggenommen mit der Entscheidung des Falles und erstreckt sich nicht auf die Weiterverfolgung der Umsetzung ihrer oder seiner Entscheidungen, denn es existiert bisher kein Rechtstext, der die Pflicht der Verwaltung regelt, Urteile umzusetzen.
Der Umgang der Behörden mit den richterlichen Entscheidungen der Aufhebung von Verwaltungsbeschlüssen stellt einen eindeutigen Verstoß gegen die Autorität der Rechtsprechung nach den Artikeln 8 und 9 der Verwaltungsgerichtsordnung dar, da sie den Urteilen nicht nachkommen und den Rechtsstatus nicht wieder wiederherstellen, der zuvor durch behördlichen Beschluss verändert wurde. Dies betrifft insbesondere solche Behörden, die sich dadurch zu rechtfertigen versuchen, dass es Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit gebe, wie etwa im Fall des Verteidigungs- oder des Innenministeriums. Ferner rechtfertigen sich einige Behörden dadurch, dass die nötigen finanziellen Mittel zur Entschädigung des Klagenden fehlten, zu deren Gunsten das Urteil ausfiel.38
Da der Gesetzgeber in Artikel 10 desselben Gesetzes bestimmt hat, dass das Versäumnis, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts umzusetzen, als schwerwiegender und beständiger Fehler der Verwaltungsbehörde anzusehen ist, sieht sich die oder der durch die Pflichtverletzung der Behörde Geschädigte erneut gezwungen, vor Gericht zu gehen, um eine Entschädigung einzufordern. Es handelt sich um einen kontextabhängigen Mechanismus, denn das Fortfahren der Behörde mit einer rechtswidrigen Praxis bietet ein Schlupfloch dafür, sich der Umsetzungspflicht zu entziehen, da die Möglichkeit offensteht, einen neuen Rechtsstreit über den Schadensersatz für die Nichtumsetzung des Beschlusses zu eröffnen.
Einer der wichtigsten Grundsätze eines fairen Verfahrens, wie es in der Verfassung in Artikel 108 vorgeschrieben ist,39 ist die Verpflichtung zur Umsetzung von Gerichtsurteilen, da die Verletzung dieser Pflicht die Wirksamkeit der Verwaltungsrechtsprechung einschränkt, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.40
Hiervon ausgenommen ist die Verordnung Nr. 3698 vom 2. Dezember 2008 über die Organisation des Verwaltungsgerichts, wonach die beratenden Abteilungen mit der Vorbereitung und Weiterverfolgung der Akten über die Vollstreckung von Urteilen des Verwaltungsgerichts beauftragt sind.41 Ferner das Rundschreiben des Premierministers vom 10. Mai 2012, in dem alle Verwaltungsgerichtsabteilungen aufgefordert werden, die gegen Behörden erlassenen Entscheidungen umzusetzen, da es keinen Rechtstext gibt, der die Verwaltung dazu verpflichtet, die Gerichtsentscheidungen zu befolgen. Obwohl das zuständige Gericht sich bemüht hatte, die Gründe für die Nichtumsetzung zu untersuchen und als Mittler zur Behörde zu fungieren, konnte es letztendlich keine konkreten Ergebnisse erzielen und lediglich Statistiken erstellen.
So erfordert die derzeitige Situation das Eingreifen des Gesetzgebers, der explizite Rechtstexte erlassen muss, die der Verwaltungsjustiz die erforderlichen Befugnisse verleihen, um die Umsetzung ihrer Entscheidungen durchzusetzen. Ähnlich hat dies der französische Gesetzgeber getan, indem er Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern die Befugnis eingeräumt hat, Behörden Geldbußen anzudrohen, und ihnen eine Weisungsbefugnis gegenüber Behörden gegeben hat, die sie betreffenden Beschlüsse umzusetzen.
2.2 Die Notwendigkeit einer Intervention des Gesetzgebers
Für das Problem der Umsetzung der gegen Behörden ergangenen Urteile hat das Gericht trotz des zunehmenden Interesses keine Lösung gefunden, da rechtlich keine Befugnisse der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter bestehen, sich gegen Behörden durchzusetzen, die die Umsetzung verweigern. Es ist heute nicht mehr zu rechtfertigen, die verfassungsrechtlich festgelegte Pflicht zur praktischen Umsetzung von Entscheidungen zu verzögern. Erforderlich ist also ein Eingreifen des Gesetzgebers im Rahmen des Verwaltungsgerichtsgesetzes, das klare und wirksame Rechtsnormen enthalten muss, die die obligatorische Umsetzung von Urteilen und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen festlegen.
Der Grundsatz, dass die Umsetzung von Urteilen bereits in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen verankert sei – insbesondere etwa im Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit –, spiegelt sich in den gegenwärtigen Gesetzen nicht wider. Zwar ist nach Artikel 111 der Verfassung die „Nichtvollstreckung von Urteilen oder die Behinderung ihrer Vollstreckung ohne Rechtsgrundlage verboten“, doch muss dieser Grundsatz erst durch ein Gesetz umgesetzt werden.
Dies liegt daran, dass bei Umsetzungsschwierigkeiten zwangsläufig Gesetzestexte erlassen werden müssen, die dem Verwaltungsrichter Instrumente zur Verfügung stellen, mit denen er die Behörde zur Umsetzung zwingen kann, wie beispielsweise die Androhung einer Geldbuße. Diese ist eines der wichtigsten Mittel, um die Behörde zur Umsetzung zu bewegen. Im Urteilsspruch wird die Behörde zur Zahlung einer von der Verwaltungsrichterin oder vom Verwaltungsrichter festgelegten Geldbuße verpflichtet, die für jeden Tag um den sich die Vollstreckung verzögert, zu entrichten ist. Die Höhe kann die Richterin oder der Richter bei Bedarf selbst oder auf Antrag des Klagenden beschließen.42
All diese Mängel und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung, die als Schwäche der tunesischen Verwaltungsjustiz gelten, wurden im Vergleich vom französischen Gesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzes vom 16. Juli 1980 überwunden, das es der Verwaltungsgerichtsbarkeit ermöglichte, der Behörde Geldbußen anzudrohen, um die Gerichtsurteile umzusetzen.43
Diese Befugnisse beinhalten jedoch keine starren Instrumente, sondern haben eine graduelle Struktur. Zunächst wird die Behörde, die die Umsetzung ablehnt, über die Notwendigkeit informiert, dem Urteil Folge zu leisten. Anschließend kann das Gericht zum Druckmittel der Geldbuße übergehen.
Damit dieser Rechtsmechanismus eine Garantie für die Vollstreckung des Urteils darstellt, muss es an bestimmte Kontrollen gebunden sein. So darf es erst nach Erlass des Urteils beginnen und der Klagende muss den Antrag stellen und nachweisen, dass die Behörde es nicht umgesetzt hat, damit diese Gelegenheit hat, ihr Versäumnis zu beheben. Ferner kann auch der Antrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Behörde über das Urteil gegen sie eingereicht werden. Das Gericht muss diese Frist ab dem Datum aussetzen, zu dem die Behörde das Urteil umsetzt. Die Geldbuße muss zudem innerhalb einer angemessenen Frist (mit der Möglichkeit einer Verlängerung bei finanziellen Schwierigkeiten) gezahlt werden.
Die Androhung von Geldbußen gegen die Behörde, die die Umsetzung verweigert, ist der geeignetste Schritt, um die erlassene Entscheidung umzusetzen. Einige halten dies jedoch nicht für die beste Lösung und argumentieren, dass das Problem der Nichtumsetzung gerichtlicher Beschlüsse nur dadurch gelöst werden könne, dass Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte, die gerichtliche Beschlüsse absichtlich nicht umsetzen, strafrechtliche Konsequenzen zu tragen haben. Daneben gäbe es auch die Möglichkeit, dass private Mittel der Verwaltung eingezogen werden, um die Umsetzung der Beschlüsse sicherzustellen.44
Die Effizienz der Justiz wird in den meisten Systemen daran gemessen, inwieweit die Exekutivbehörden Urteile umsetzen, die Prozessparteien sich fair verhalten und Rechte tatsächlich an die Anspruchsberechtigten übertragen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss das Rechtssystem zunächst überprüft, gegebenenfalls Gesetzesreformen verabschiedet und Rechtsmechanismen festgelegt werden, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitreichende Befugnisse einräumen, um die Behörden zu zwingen, die Vollstreckungspflicht einzuhalten.
1 Anm. d. Übers.: Aus dem Brief des zweiten Kalifen Umar bin Al-Chattab (gest. 644 n. Chr.) an den Statthalter Abu Musa Al-Asch'ari.
2 Amtsblatt der Republik Tunesien Nr. 23 vom 2. Juni 1972, S. 738–742.
3 Kapitel 3 des Gesetzes Nr. 38 vom 3. Juni 1996 über die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Verwaltungsgericht und die Schaffung eines Rates für Zuständigkeitskonflikte, Amtsblatt der Republik Tunesien, Nr. 47 vom 11. Juni 1996, S. 1144–1151.
4 Siehe das vom Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2008 erlassene erstinstanzliche Urteil Nr. 16103/1, „in dem die Rechtsprechung dieses Gerichts dazu gelangt ist, dass – in Anwendung des erwähnten Kapitels 3 – die Regel des Verbots des Weiterleitens von Genehmigungen an die Verwaltung allein für die Gerichte gilt.”
5 Gesetz Nr. 80–539 vom 16. Juli 1980 über Verwaltungssanktionen und die Vollstreckung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts; Amtsblatt der französischen Republik vom 16. Juli 1980, S. 1799.
6 Iyad Ibn Achour, Rechtsprechung für Verwaltungsgerichte und Verwaltungsverfahren, Universitätsverlagszentrum, 2006, S. 135.
7 René Chapuis, droit du contentieux administratif ; 12. Ausgabe, Montchrestien, E.J.A, 2006, S. 817–818.
8 Zweitinstanzliche Entscheidung Nr. 311713 vom 28. Mai 2011.
9 Abd El-Razzaq Ben Khalifa, „Korrektur von Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht. Die Justizverwaltung nach den Reformen vom 3. Juni 1996.“ Basierend auf der Arbeit eines Forums, das von der Tunesischen Vereinigung für Verwaltungswissenschaften an der Fakultät für Rechts-, Politik- und Sozialwissenschaften in Tunis am 12. und 13. April 2001 organisiert wurde, S. 133. Im Gegensatz zu Tunesien besteht in Frankreich bereits eine gesetzliche Regelung zu diesem Thema: Daniel Chabanel: La régularisation des requêtes devant la juridiction administrative, actualité juridique, droit administratif. Mai 1993, S. 331.
10 Die erstinstanzliche Entscheidung in der Rechtssache Nr. 19340/1 vom 2.12.2011 lautet: „Ein Richter kann aufgrund seiner umfassenden Ermittlungsbefugnisse auch die Seite des Angeklagten definieren und auf dessen Seite ermitteln. Dies ist hier geschehen, indem der Bildungsminister involviert und aufgefordert wurde, seine Bemerkungen zu den Ausführungen des Vertreters der Klägerseite vorzulegen.“
11 S. das erstinstanzliche Urteil Nr. 17510/1 vom 21. Dezember 2009.
12 Das erstinstanzliche Urteil Nr. 17277/1 vom 26. Oktober 2009 lautet: „Das Gericht ist der Ansicht, dass das Versäumnis der Verwaltungsbehörde, auf die Klage und die ihr beigefügten Belege zu antworten, gleichzusetzen sei mit der Zurückhaltung ermittlungsrelevanter Informationen, die das Gericht bei seiner Untersuchung behindert. Ferner sei dies als Anerkennung der Korrektheit der in der Klage dargelegten Aussagen zu verstehen und stelle ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei.“.
13 Das Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 28508 vom 15. Juli 2011 lautet: „Eine Disziplinarstrafe ist nicht legitim, es sei denn, die ihr zugrunde liegenden Tatsachen werden anhand der Aktenlage nachgewiesen oder durch das Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die in der Disziplinarakte enthaltenen Beweise werden von der Verwaltung geführt, die auf alle verfügbaren Beweismittel zurückzugreifen kann, deren Beweiswert dann aber vom Gericht beurteilt wird.“
14 Das in der Rechtssache Nr. 26486 vom 28. Januar 2011 erlassene Berufungsurteil lautet: „Solange die Verwaltung nicht in der Lage ist, eine Kopie der militärischen Anweisungen zur Disziplinarverfolgung gegen den Beschwerdeführer vorzulegen, hindert dies das Gericht daran, seine Befugnisse in der erforderlichen Weise auszuüben, insbesondere da das Verrichten des Gemeinschaftsgebets der betroffenen Partei im eigenen Zimmer keinen Verstoß gegen eine schriftliche Regel darstellt.“
15 Vgl. die erstinstanzliche Entscheidung in der Rechtssache Nr. 16001/1 vom 24. Oktober 2007 und die erstinstanzliche Entscheidung in der Rechtssache Nr. 15039/1 vom 17. November 2007.
16 Erstinstanzliche Entscheidung in der Rechtssache Nr. 120186 vom 15. Juli 2011.
17 Beschluss der Plenarsitzung des Verwaltungsgerichts Nr. 81 vom 8. November 2011.
18 Beschluss Nr. 310167 vom 18. Januar 2010.
19 Erstinstanzliches Urteil in der Rechtssache Nr. 19014/1 vom 26. April 2011: „Die Rechtsprechung dieses Gerichts hat entschieden, dass es kein Hindernis darstellen sollte, wenn der Fall im Wesentlichen auf Begebenheiten basiert, die vertraulich behandelt werden müssen, und keine Geheimnisse preisgegeben werden können, die für die Behörde von Interesse sind. Denn das Gericht kommt seiner Aufgabe nach, seine Überzeugung zu bilden, indem es die Gründe für die Entscheidung der Behörde über den angefochtenen Beschluss prüft und seine Kontrollfunktion über die vorgebrachten Anschuldigungen und folglich über die Tatsachen ausübt, auf denen die kritisierte Entscheidung beruht.“
20 Erstinstanzliches Urteil Nr. 15464/1 vom 8. Juni 2010 und das erstinstanzliche Urteil Nr. 19106/1 vom 26. Oktober 2010.
21 Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 28036 vom 14. Juli 2012.
22 Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711388 vom 14. Juli 2010.
23 S. Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711513 vom 18. April 2011: „Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Krankenakte seines Vaters gilt als eines der Grundrechte der Bediensteten öffentlicher Gesundheitseinrichtungen und der Patienten im Allgemeinen, die berechtigt sind, diese einzufordern, um ihre Ansprüche nachzuweisen, die Verantwortlichkeiten zu bestimmen und die Durchführbarkeit von Rechtsstreitigkeiten in dieser Hinsicht zu garantieren. Darüber hinaus führt der Antrag des Klägers weder dazu, die Umsetzung einer behördlichen Entscheidung zu behindern oder zu beeinträchtigen, noch wird dadurch der ursprüngliche Zustand beeinträchtigt, so dass der Antrag alle Bedingungen des Artikels 81 der Gerichtsordnung erfüllt und diesem somit stattzugeben ist.“
24 Überprüfung der Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711950 vom 31. August 2012 und des Urteils in der Rechtssache Nr. 711951 vom 10. August 2012: „Die Aufforderung, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu ermöglichen, fällt in den Rahmen der Grundrechte, die bei der Erhebung von Beweismitteln geltend gemacht werden können. Sie dienen zudem dazu, die Ursachen für mangelnden Erfolg herauszufinden, und stellen sicher, dass die angegebene Punktzahl korrekt ist und bei der Berechnung oder in der zu diesem Zweck erstellten Benotung keine Fehler unterlaufen sind. Dies trägt dazu bei, die Ansprüche zu ermitteln, die sich aus der Rechtslage ergeben, und die nach Sachlage angemessensten rechtlichen Mittel zu wählen, die zur Verfügung stehen.“
25 Siehe Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711489 vom 26. Februar 2011: „Die Aufforderung, ein Dokument vorzulegen, in dem der Wert der von den Gehältern des Antragstellers abgezogenen Beiträge angegeben und nachgewiesen wird, dass dieser Betrag tatsächlich an die Nationalen Pensions- und Sozialversicherungsfonds überwiesen worden ist, ist eine praktikable und zuverlässige einstweilige Methode, um sicherzustellen, dass die betroffene Person ihre Rentenansprüche nachweist, die den im Ruhestand abgezogenen Beiträgen während des Zeitraums entspricht, in dem sie für das Bildungsministerium gearbeitet hat.
26 S. Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711595 vom 13. Juli 2011: „Zu den wichtigsten Regeln, die im Falle des Abschlusses öffentlicher Aufträge eingehalten werden müssen, gehören die Transparenz der Verfahren, die Chancengleichheit und die Sicherstellung, dass die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3158 vom 17. Dezember 2002 über die Organisation öffentlicher Aufträge nicht verletzt wurden. Er gesteht allen Teilnehmern an diesen Verfahren das Recht ein, Einsicht in alle Dokumente des Auswahlverfahrens zu erhalten, mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Belange, die vertraulich behandelt werden müssen. Der Antrag stellt keine Beeinträchtigung dieses Rechtsgrundsatzes dar, da er darauf abzielt, Dokumente zu erhalten, um die Studentin über die Integrität des Verfahrens für die Zuweisung des öffentlichen Auftrags aufzuklären, an dem sie teilgenommen hat, ohne diese Einsicht zu erhalten. Diese Maßnahme würde es ihr erforderlichenfalls ermöglichen, Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu ergreifen, die sonst unterzugehen drohen. Solange die Reaktion auf diese Aufforderung nicht zu einer Behinderung einer bestimmten Verwaltungsentscheidung führt, ist die Aufforderung gerechtfertigt.
27 Entscheidung in der Rechtssache Nr. 711651 vom 6. September 2011.
28 Entscheidung in der Rechtssache Nr. 712060 vom 20. Februar 2013 und die Entscheidung in der Rechtssache Nr. 712221 vom 15. Juli 2013.
29 Entscheidung Nr. 711240 vom 10. Mai 2009; die Gesundheitsbehörde reagierte unverzüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass der Status quo unverändert blieb. Zudem wurden die Betroffenen an die für die Durchführung genetischer Analysen qualifizierte Stelle verwiesen. Darüber hinaus zeigten die Ergebnisse der Analyse, dass bei der Übergabe der Neugeborenen an die Mütter kein Fehler gemacht worden war. Vielmehr waren die Krankenhausunterlagen fehlerhaft geführt worden. Diese Fehler stellten zwar für sich keine Gefahr dar, hätten aber zu folgenschweren Ergebnissen führen können, wenn der Verwaltungsrichter nicht schnell selbst eingegriffen und binnen einer Stunde ein Urteil gefällt hätte.
30 Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 27230 vom 3. Juni 2011.
31 Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 28302 vom 3. Mai 2012: „Wenn es grundsätzlich darum geht, zu bestimmen, wie im Sinne der Haftung der Verwaltung eine Entschädigung gemäß Artikel 17 des Verwaltungsgerichtsgesetzes gestaltet sein soll, so sieht das Gesetz eine finanzielle Entschädigung vor. Hier handelt es sich aber um eine Ausnahme von dieser Regel.“
32 Erstinstanzliches Urteil in der Rechtssache Nr. 16873/1 vom 14. Juli 2010.
33 Die erstinstanzliche Entscheidung in der Rechtssache Nr. 13802/1 vom 10. Juli 2007.
34 Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 28621 vom 14. Juli 2012 und das ursprüngliche Urteil in der Rechtssache Nr. 120807 vom 31. Dezember 2012.
35 Iyad Ibn Achour, Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Verwaltungsverfahren, Universitätsverlagszentrum, 3. Auflage, Tunis, 2006, S. 255.
36 J. Rivero, Le système de protection des citoyens contre l’arbitraire administratif à l’épreuve des faits, Band I, LGDJ, Paris 1980, S. 557.
37 S. Berufungsurteil in der Rechtssache Nr. 27926 vom 16. März 2011: „Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung des Privateigentums beinhaltet, es gemäß den Bestimmungen des oben genannten Beschlusses zu definieren, was dieses Gericht jedoch nicht durchführen darf, da es sonst die Funktion der Behörde im Bestimmungsverfahren ersetzen würde.“
38 Erstinstanzliches Urteil im Fall Nr. 1/15280 vom 29. Juni 2007: „Wenn der Gesetzgeber das vorsätzliche Versäumnis, die von diesem Gericht gegen die Behörde erlassenen endgültigen Urteile ganz oder teilweise umzusetzen, als schwerwiegenden Fehler betrachtet, besteht eine der Konsequenzen darin, dass die Behörde ihren Anspruch auf Verjährung dieses Fehlers verliert, die ansonsten dazu führen würde, dass die Urteile nicht mehr vollstreckt werden können. Dies gilt insbesondere, da die Behörde vom Fehlen obligatorischer Vollstreckungsmechanismen profitiert.“
39 Eine Sondernummer des Amtsblatts der Republik Tunesien vom 10. Februar 2014.
40 EGMR 19. März 1997 Rechtssache HORNSBY v. Griechenland, L'actualité juridique Droit administratif S. 3.
41 Amtsblatt der Republik Tunesien Nr. 99 vom 9. Dezember 2008, Seite 4091.
42 Imad Gabri, „Umsetzung der Urteile und Entscheidungen der Verwaltungsjustiz in Tunesien, Rechtsagenda vom 18.12.2008“ Mangels verfügbarer Mechanismen für die Umsetzung von Gerichtsurteilen kommen sechs Vorschläge in Betracht, wie die Vollstreckung gesetzlich geregelt werden kann: Die Normen über öffentliche Ämter und die Sondergesetze über die übrigen Angestellten im öffentlichen Dienst enthalten ausdrücklich die Pflicht zur Vollstreckung von Urteilen und legen fest, dass das Unterlassen oder Behindern ihrer Vollstreckung einen schwerwiegenden Disziplinarfehler darstellt, der eine Entlassung rechtfertigt. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen sollten dahingehend geändert werden, dass auch öffentliche Stellen darunter fallen. Es sollte ein Justizplan erstellt werden, der einen „Vollstreckungsrichter“ vorsieht. Dieser wird mit der Entgegennahme von Beschwerden der Prozessparteien im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung von Urteilen betraut. Daneben sollte eine spezielle Verwaltungsstruktur geschaffen werden, in der Vertreter verschiedener Ministerien, Verwaltungsrichter und Vertreter der Prozessparteien zusammenkommen, um über die Mechanismen zur Umsetzung von Urteilen zu debattieren. Auch sollte eine Beobachtungsstelle beim Obersten Justizrat geschaffen werden, die Statistiken über die Nichtumsetzung von Urteilen sammelt und eine Datenbank bereitstellt, auf die die Richter verweisen können. Die Umsetzung von Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungsjustiz sollte ein Kriterium für die Bewertung der Regierungsarbeit durch den Vorsitz der Republik, den Vorsitz der Regierung und des Parlaments darstellen. Dadurch könnten die Minister auch politisch zur Verantwortung gezogen werden.“
43 Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 über Verwaltungssanktionen und die Vollstreckung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts; Amtsblatt der Französischen Republik 16. Juli 1980, S. 1799.
44 Artikel 100 der ägyptischen Verfassung z. B. bezeichnet es ausdrücklich als Verbrechen, wenn der Beamte es versäumt, Urteile umzusetzen. Urteile werden im Namen des Volkes erlassen und vollstreckt, und der Staat garantiert die gesetzlich geregelten Mittel für ihre Vollstreckung. Es ist eine strafbare Handlung, sie nicht umzusetzen oder die Umsetzung durch zuständige Beamten zu behindern. Die Person, zu deren Gunsten das Gericht entschieden hat, hat in diesem Fall das Recht, eine Strafanzeige direkt beim zuständigen Gericht einzureichen. Die Staatsanwaltschaft muss auf Ersuchen der Person, zu deren Gunsten das Urteil ausfiel, ein Strafverfahren gegen den Beamten einleiten, der die Vollstreckung des Urteils nicht vorgenommen oder dieses zu verhindern versucht hat. In Artikel 123 des ägyptischen Strafgesetzbuchs heißt es: „Jeder Beamte, der die Autorität seiner Position nutzt, um die Ausführung von Anordnungen der Regierung oder von Gesetzen und Verordnungen auszusetzen, die Erhebung von Geldern und Gebühren zu verzögern oder die Ausführung eines Urteils, einer Anordnung des Gerichts oder einer zuständigen Stelle zu vereiteln, wird mit einer Freiheitsstrafe und Suspendierung bestraft. Ferner wird jeder Beamte, der nach Ablauf von acht Tagen seit seiner schriftlichen Verwarnung absichtlich von der Vollstreckung eines Urteils oder Beschlusses wie bereits erwähnt absieht, mit einer Freiheitsstrafe bestraft, wenn die Vollstreckung des Urteils oder Beschlusses in die Zuständigkeit des Beamten fällt.“