Salma Triki ist Professorin für Internationales Privatrecht an der juristischen Fakultät der Universität Tunis.
Das Übereinkommen über das "Gerichtsstandverfahren" ist ein Vertragsartikel, der den gemeinsamen Willen der Parteien zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit für alle bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen könnten, einem oder mehreren bestimmten Gerichten zuzuweisen, und zwar unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte.
Es handelt sich also um eine Vereinbarung mit langjährigem, vertraglich-prozeduralem Charakter1 , also um einen „Prozedurvertrag“ im Sinne aller Rechtsgelehrten. Dieser Artikel hat auch großes Interesse bei den Gesetzgebern geweckt. So hat Tunesien ihm das vierte und fünfte Kapitel des Journals für Internationales Privatrecht gewidmet.
Auch internationale Vereinbarungen haben sich damit befasst. In diesem letzten Zusammenhang interessiert uns das Haager Übereinkommen in Bezug auf den Artikel zum Gerichtsstandverfahren, der am 30. Juni 20052 im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht geschlossen wurde und am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten ist.
Dieser offensichtliche Erfolg findet seinen Grund in dem enormen Nutzen, den solche Artikel trotz der relativierenden Lektüre einiger Autoren erzielen3. Diese Vereinbarungen ermöglichen eine vollständige Gewissheit über das Gericht, das ausschließlich für den Rechtstreit zuständig sein wird und, angesichts der engen Beziehung zwischen diesen beiden Angelegenheiten, über das anwendbare Recht. Damit trägt es maßgeblich zur Rechtssicherheit bei, indem es den Parteien ermöglicht, die endgültige Beilegung von Streitigkeiten über das Rechtsverhältnis vorauszusehen.
Es führt auch dazu, dass bei Vertragsstreitigkeiten parallele Gerichtsverfahren und damit verbundene hohe Kosten und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. Diese Klauseln ermöglichen es im Übrigen auch, einen Richter gemeinsam zu wählen, der bestimmte Eigenschaften, wie Unparteilichkeit und akademische (oder fachliche) Qualifikation, aufweist.
Und während der praktische Erfolg dieser Vereinbarungen den legislativen Erfolg hervorhebt hat, so, erhöht ihre legislative Verbreitung gleichzeitig ihren praktischen Erfolg4. Dies liegt darin, dass die gesetzliche Verbreitung dieser Klauseln ihnen im Rahmen eines positiven Kreislaufs eine hohe praktische Wirksamkeit verleiht, da die Gerichte aller Länder, die sie anwenden, und es sind nun zahlreiche, sich an die Vertragsklauseln halten, wenn ihnen die Zuständigkeit entzogen und anderen übertragen wird. Als logische Konsequenz akzeptieren sie grundsätzlich die Entscheidungen der Gerichte, denen die Zuständigkeit zugewiesen wird.
In diesem Zusammenhang verstehen wir, dass die maximale Wirksamkeit solcher Klauseln nur dann gegeben ist, wenn sie einem einheitlichen Rechtssystem unterliegen, unabhängig davon, welcher Richter in dem Rechtsstreit urteilt. Dies gewährleistet in führender Weise der Rahmen internationaler Abkommen, da er eine lobenswerte Konvergenz zwischen den verschiedenen Gesetzgebungen erzielt, eine Rechtssicherheit, und eine klare Vision für seine Perspektiven bietet.
Obwohl Tunesien seit dem 10. November 2014 der Haager Konferenz beigetreten ist, die auf die Vereinheitlichung und Harmonisierung der Gesetzgebung im Bereich des internationalen Privatrechts und die Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Staaten spezialisiert ist, hat es das Übereinkommen über „Gerichtsstandverfahren“ leider noch nicht ratifiziert, was unverständlich ist, da dieses Abkommen in erster Linie darauf abzielt, eine justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in einer Weise zu erreichen, die den internationalen Handel und internationale Investitionen fördert, indem ein einziges Rechtssystem für Gerichtsstandverfahren geschaffen und die Flexibilität der Anerkennung von Gerichtsentscheidungen gewährleistet wird, die es berücksichtigt.
Es ist kein Geheimnis, dass zu den wichtigsten Interessengruppen dieses Textes die kleinen und mittleren Unternehmen gehören, die in vielen Fällen die Zuständigkeit von Gerichten der Zuständigkeit von Schiedsgerichten vorziehen, da zwischen den beiden Verfahrensarten der Streitbeilegung große Kostenunterschiede bestehen. Die Existenz eines einheitlichen Referenzrechtstextes, der den Zugang zu Informationen ohne erhebliches Risiko erleichtert, ermutigt diese Unternehmen zum Abschluss von Verträgen, insbesondere da dieses Übereinkommen von der Europäischen Union am 11. Juni 2015 angenommen wurde. Der größte tunesische Handelsaustausch mit dem Ausland findet mit den Ländern der Europäischen Union statt.
Um das Interesse des tunesischen Rechtssystems an der Annahme dieses Übereinkommens zu demonstrieren und darauf hinzuarbeiten, stellen wir fest, dass neben der größeren Wirksamkeit des Übereinkommens auch die philosophische Gemeinsamkeit zwischen den beiden Texten wichtig ist (I). Zudem kommt der größere Erfolg des Übereinkommens beim Erreichen der gemeinsamen Ziele der beiden Texte (II).
I. Eine wesentliche Gemeinsamkeit zwischen den beiden Texten in Bezug auf ihre Philosophie:
In Tunesien erweitert das vierte Kapitel des Journals für internationales Privatrecht die Zuständigkeit tunesischer Gerichte, wenn das Übereinkommen zu ihren Gunsten ausfällt, und Kapitel fünf des Journals für internationales Privatrecht schränkt diese Zuständigkeit ein, wenn das Übereinkommen zugunsten anderer Gerichte ausfällt. Die beiden Regeln sind unbestreitbar durch eine logische Beziehung miteinander verbunden. Diese beiden Regeln haben mit dem Übereinkommen eine gemeinsame Grundlage, eine Klare (A) und die andere ist implizit (B).
A- Ein klarer gemeinsamer Aspekt: Das Nichtvorhandensein der Anforderung der Relevanz zwischen dem Vertrag und dem Rechtssystem des gewählten Gerichts:
Im Nichtvorhandensein der Anforderung der Relevanz zwischen dem Vertrag und dem Rechtssystem des gewählten Gerichts, sowohl seitens des Übereinkommens als auch des Tunesischen Journals für internationales Privatrecht, stellt das Prinzip der Willensautorität in seiner höchsten Erscheinungsform dar.
Der Anforderung einer Relevanz in den Artikeln des Gerichtsstandverfahrens würde die Überzeugung zugrunde liegen, dass die Parteien nicht absolut frei wählen dürfen, sondern geographisch eingeschränkt werden, sodass ihnen nur Rechtssysteme offenstehen, die einen sachlichen Bezug zur Streitquelle bzw. zu den Parteien selbst haben. Diesbezüglich stimmen das vierte Kapitel des Tunesischen Journals für Internationales Privatrecht mit dem Haager Übereinkommen über die grundsätzliche Lösung überein, die besagt, dass die Freiheit der Parteien bei ihrer Auswahl nicht an der Zuständigkeit des Gerichts gebunden ist.
Mit Blick auf die vergleichende Rechtswissenschaft stellt man fest, dass auch wenn es Gesetze gäbe, die die Relevanz zwischen dem Vertragsgegenstand des Rechtsstreits und dem gewählten Gericht voraussetzen würden, so verfolgt aber die allgemeine Tendenz der modernen Gesetzgebung französisches, deutsches5, italienisches6, schweizerisches7, europäisches8 und Quebec-Recht9 diese Linie nicht. Vielmehr betrachten sie die vorgenannten Vereinbarungen als eine schiedsgerichtsnahe Beilegung.
Es ist aufgefallen, dass die Gründe für die Auswahl eines bestimmten Richters so vielfältig sein können, dass es schwerfällt, eine Umgehung des Rechts oder der Justiz des Staates nachzuweisen, dessen Rechtssystems vertraglich ausgeschlossen wird.
Diese legitimen Ziele begründen eine breite Vertragsfreiheit, die nicht durch die Relevanzbedingung eingeschränkt wird, was uns ermöglicht zu sagen, dass die Lösung, welche die Vereinbarung sowie das vierte Kapitel des Tunesischen Journals für Internationales Privatrecht vertreten, eine gute Lösung ist, die auf dem Prinzip der Willensvollmacht basiert, das hier in seiner höchsten Erscheinungsform erscheint.
B- Ein implizierter Bezugspunkt: Das auf die Gültigkeit der Gerichtsklausel anwendbare Recht
Der prozessuale Charakter des Gerichtsstandverfahrens erfordert die Anwendung des Prinzips der Unabhängigkeit dieses Artikels von den übrigen Artikeln10 (principe de séparabilité) als separater Vertrag. Das Übereinkommen erwähnt den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gerichtsstandverfahrens in seinem dritten Kapitel. Was das Journal für Internationales Privatrecht betrifft, so ist es unserer Meinung nach, eine logische Schlussfolgerung, auch wenn es zu dieser Angelegenheit schweigt. Das Prinzip der Unabhängigkeit bedeutet hier keineswegs, dass es einer materiellen Regel folgt und per se richtig ist, oder keinem Gesetz unterliegt.
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtskonflikts könnten wir bei der Wahl zwischen mehreren Vorschlägen zögern. Ist es das Recht des Gerichts, dem der Rechtsstreit vorgelegt wird, welches auch immer es ist (droit du for)? Oder ist es das von den Parteien gewählte Gesetz?
Die erste Option unterstützt die verfahrensbedingte Konditionierung der Auswahlvereinbarung und die zweite Option unterstützt das Prinzip der Willenskraft, auf das wir uns normalerweise im Vertragsartikel stützen. Hier überwiegt aus unserer Sicht der prozessuale Charakter: Gegenstand der Vereinbarung ist es, die Zuständigkeit einem öffentlichen Gericht zuzuordnen und gleichzeitig den anderen öffentlichen Gerichten zu entziehen.
Wir können nicht akzeptieren, dass die Parteien in diesem Zusammenhang eine so große Freiheit haben, dass sie sich dem gewählten Gericht gegen seinen Willen aufdrängen, nur weil die Parteien es wollen. Vielmehr müssen die Regeln dieses Gerichts den Parteien diese Wahl erlauben. Deshalb ist es am logischsten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte im Stadium des Vorlegens des Streits gewählt werden. Darüber hinaus gilt in der Phase der Beantragung der Vollstreckung des Urteils des gewählten Gerichts durch andere Gerichte das Recht dieser Gerichte bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Klausel.
Während das Journal für internationales Privatrecht diese Lösungen nicht erläutert, so werden sie durch die Rechtsnatur des Artikels auferlegt. Was das Übereinkommen betrifft, so hat es klare und überzeugende Lösungen geliefert: Das gewählte Gericht prüft die Gültigkeit des Vertrags nach seinem eigenen Recht, wie in Kapitel fünf festgelegt, ebenso tun es die Gerichte anderer Länder und wenden auch ihr eigenes Recht an, einschließlich der Regeln des Internationalen Privatrechts, gemäß den Anforderungen des sechsten Kapitels des Berichts über die Geschäftsfähigkeit der Parteien und den damit verbundenen Grundsätzen der allgemeinen internationalen Ordnung.
II. Höhere Wirksamkeit des Übereinkommens zum Erreichen gemeinsamer Ziele:
Hier diskutieren wir zwei Punkte: Der erste betrifft den Bereich der materiellen Anwendbarkeit beider Texte. Da wir feststellen, dass das Übereinkommen garantiert, dass Gerichtsstandverfahren nicht auf Adhäsionsverträge anwendbar sind (A). Der zweite bezieht sich auf die Vorteile des Übereinkommens in Bezug auf die Erneuerung des für Gerichtsstandverfahren geltenden Rechtssystems, um eine größere Effizienz zu erreichen. Damit meinen wir die ausschließliche Zuständigkeit des gewählten Gerichts (B).
A- Gewährleistung, dass das Gerichtsstandverfahren nicht für Adhäsionsverträge gilt:
Der Ausschluss der wichtigsten Adhäsionsverträge – also Verbrauchs- und Arbeitsverträge – von dem Übereinkommen, obwohl diese Verträge Bestandteil des Vertragsartikels sind, beruht auf deren mangelnder Vereinbarkeit mit der Philosophie des Gerichtsstandverfahrens. Diese Verträge haben eine Besonderheit, die darin besteht, dass die vermeintliche Gleichheit zwischen den beiden Parteien erhebliche Mängel aufweist.
Dies macht den Grundsatz, dass „der Vertrag das Recht beider Parteien ist“, zu einem schwachen Grundsatz, da die starke Partei den anderen Vertragsparteien ihre Bedingungen diktieren kann, und somit das vertragliche Gleichgewicht zu ihren Gunsten beeinflusst. Und das Gerichtsstandverfahren, das nur im Streitfall aktiviert wird, gehört zweifellos zu den Klauseln, die von der mächtigeren Partei diktiert werden können.
Es ist wichtig, hier auf zwei französische Fälle im Zusammenhang mit Verträgen hinzuweisen, in denen nicht-kostenpflichtige Verträge als „Verbrauchsverträge“ eingestuft wurden, und zwar aufgrund der Tatsache, dass das betroffene Unternehmen – ein Social-Media-Unternehmen – keine direkte Gegenleistung vom Auftragnehmer erhält. Dennoch erhält es aber sicherlich eine Gegenleistung für seine Dienste, zum Beispiel aus den Werbeeinblendungen auf seinen Seiten. Die auf dieser Bedingung beruhende Prozessklausel wurde als nichtig angesehen, da sie dem Kontoinhaber auferlegt wurde, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Diskussion, oder sogar die Möglichkeit, ihre wahren Dimensionen zu verstehen, eingeräumt worden war.11
Es ist zwar zu erwarten, dass der tunesische Richter, auch vor der Ratifizierung des Haager Übereinkommens von 2005, die Klausel für ungültig erklären würde, wenn ihm nachgewiesen würde, dass die fehlende Gleichheit zwischen den Parteien, sich aus der Art des Vertrags seit seinem Zustandekommen ergäbe.
Somit wird das Gerichtsstandverfahren zu einer Angelegenheit, die der tunesischen internationalen öffentlichen Ordnung widerspricht, da sie gegen den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien und gegen das Klagerecht der schwachen Partei verstößt. Deshalb muss hier die Ausnahme der internationalen öffentlichen Ordnung oder der Möglichkeit des Notrichters12 genutzt werden.
Die Ratifizierung dagegen würde diese Position eindeutig unterstützen und eine größere Effizienz garantieren. Neben dem Ausschluss der Arbeits- und Konsumverträge sieht das Haager Übereinkommen in Kapitel sechs (c) ausdrücklich vor, dass der Richter nicht von einem ihm vorgetragenen Rechtsstreit zurücktritt, falls die Vertragsklausel, die die Zuständigkeit einem Gericht eines anderen Staates zuordnet, zu „einer eindeutigen Ungerechtigkeit oder einem eindeutigen Verstoß“ gegen die internationale öffentliche Ordnung“ führen würde.
Es bleibt uns, den letzten Punkt darzustellen, der der wichtigste Punkt des Übereinkommens ist.
B- Die besondere Wirkung des Übereinkommens: Die ausschließliche Zuständigkeit des gewählten Gerichts
Oberstes Ziel des Übereinkommens ist, wie es in seiner Präambel heißt, eine justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten durch die Verbesserung der Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in allen Vertragsstaaten, wenn eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien über die gerichtliche Zuständigkeit des Gerichts als Grundlage vorliegt. Um dies zu erreichen, begründet das Haager Übereinkommen in seinem dritten Kapitel (B) eine kategorische Annahme der Ausschließlichkeit der gerichtlichen Vereinbarung, wenn keine eindeutige Vertragsklausel dem entgegensteht. Diese Annahme hat wichtige Folgen, die wir im Folgenden darstellen wollen:
1) Die Pflicht nicht gewählter Gerichte zur Ablehnung
Jedes Gericht eines Vertragsstaats hat die Pflicht, einen ihm vorgelegten Rechtstreit abzulehnen, falls eine Vertragsklausel dem Gericht eines anderen Vertragsstaats die Zuständigkeit zuweist, mit Ausnahme besonderer Fälle. Und aus Kapitel sechs des Haager Übereinkommens geht hervor, dass ihm die „Pflicht zur Aussetzung der Prüfung“ oder „der Aufgabe“ auferlegt wird, selbst wenn der Beklagte keinen Anspruch auf die Einigungsklausel nicht erhebt.
Es handelt sich hier um eine andere Lösung als im Journal für Internationales Privatrecht angegeben, welches eine gegensätzliche Lösung vertritt, da dort davon ausgegangen wird, dass das Nicht-Erheben des Anspruchs auf die „Nichtzuständigkeitsausschluss“ den Verzicht auf die oben genannte Klausel bedeutet.13 In der durch das Übereinkommen auferlegten Lösung steckt daher ein besserer Schutz für den Artikel.
2) Die Pflicht, die Entscheidungen nicht zuständiger Gerichte, nicht anzuerkennen:
Grundsätzlich ist jedes Gericht eines Vertragsstaats verpflichtet, Urteile, die nicht von dem gewählten Gericht ergangen sind, nicht anzuerkennen und nicht umzusetzen. Kapitel sechs des Übereinkommens schließt von dieser Regel nur Ausnahmefälle im Zusammenhang mit der Ungültigkeit des Gerichtsstandverfahrens, der Verletzung der internationalen öffentlichen Ordnung oder der Unmöglichkeit ihrer Durchsetzung aus.
Diese Regel wird im Tunesischen Journal nicht erwähnt, was logisch ist, da es nur die Zuständigkeit tunesischer Gerichte regelt und daher anderen Gerichten kein bestimmtes Verhalten auferlegen kann. Jedoch wird im Rahmen einer gemeinsamen Aktion, die darauf abzielt, Gerichtsstandverfahren effektiver zu machen und alle Probleme zu vermeiden, die sich aus kollidierenden Verfahren, wie parallelen Gerichtsverfahren in zwei oder mehr Ländern, ergeben können, die große Bedeutung der ausschließlichen Zuständigkeit aufgrund der damit erzielten Effektivität und Effizienz deutlich.
3) Die Pflicht zur Anerkennung der Entscheidungen des zuständigen Gerichts
Damit die Wirksamkeit vollständig ist, erfolgt das achte Kapitel des Übereinkommens als logische Folge des ausschließlichen Charakters des Gerichtsstandverfahrens. Es ordnet an, dass die anderen Rechtssysteme, die Entscheidungen des gewählten Gerichts akzeptieren, die im Land der Ausstellung vollstreckbar sind, ohne sie hinsichtlich ihres Ursprungs zu überprüfen. Hiervon werden nur die in Kapitel neun ausführlich und ausschließlich genannten Ausnahmen gemacht.
Dazu gehört die Unwirksamkeit des Gerichtsstandverfahrens nach dem Recht des gewählten Landes, oder die Fehlende Benachrichtigung des Beklagten über die Einreichung der Klage vor dem gewählten Gericht. Oder auch die Umgehung des Gerichtsverfahrens, oder Verletzung der internationalen öffentlichen Ordnung des Gerichts, vor dem der Antrag auf Anerkennung gestellt wird, insbesondere im Hinblick auf die Achtung der Verteidigungsrechte.
Es ist bekannt, dass die Nichtüberprüfung und grundsätzliche Akzeptanz ausländischer Entscheidungen, außer in den genannten Ausnahmefällen, Grundsätze des tunesischen Internationalen Privatrechts sind, wie sie dem Kapitel elf des Internationales Privatrechts entnommen werden können. Das Übereinkommen bringt in dieser Hinsicht nicht viel Neues, aber die Betonung der Notwendigkeit, diese Entscheidungen anzuerkennen, würde ihre Stärke vor dem tunesischen Richter untermauern.
Fazit
Das Haager Übereinkommen über das Gerichtsstandverfahren teilt mit dem Tunesischen Journal für Internationales Privatrecht die philosophische Grundlage, die es auszeichnet, und hat sich mit seinem integrierten Ansatz und der Anzahl der teilnehmenden Länder durchgesetzt - es wurde bisher von mehr als 30 Ländern ratifiziert - , sodass seine Lösungen als effektiver als die des tunesischen Gesetzes betrachtet werden können. Aus diesem Grund sollte es schnell ratifiziert werden, damit kleine und mittlere Unternehmen, die es benötigen, davon profitieren können.
1 J. KRAMBERGER SKERL, « La prorogation du for : entre contrat et procédure, entre droits et droit international », in Obligations, procès et droit savant, Mélanges en hommage au Professeur Jean BEAUCHARD, LGDJ, 2013, pp. 103-125.
2 Dieses Übereinkommen wurde von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet, und seine Bedeutung liegt in der Verbesserung der Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in allen Vertragsstaaten. Sein Text ist unter folgendem Link abrufbar: https://assets.hcch.net/docs/70dc7daa-05ad-407b-a159-64ef70ec2a0c.pdf
3 H, GAUDEMET-TALLON, note sous CA Paris, 10 octobre 1990, RCDIP 1991, p. 605 ; M.-L. NIBOYET et G. DE GEOUFFRE DE LA PRADELLE, Droit international privé, LGDJ 2011, 3e éd. p. 364, n°398 ; B. REMY, « De la profusion à la confusion : réflexions sur les justifications des clauses d’élection de for : réflexions sur les justifications des clauses d’élection de for », JDI, 2011, 1, pp. 51 s
4 Dieser Erfolg ist nicht nur theoretischer Natur, denn die Statistiken belegen den beeindruckenden praktischen Erfolg der Gerichtsauswahlklauseln. Die meisten Institutionen der Europäischen Union greifen darauf zurück (70 % der öffentlichen und 90 % der großen Institutionen). Siehe: (J. KRAMBERGER SKERL, art. précité, Mélanges Jean Beauchard, LGDJ, 2013, p.104)
5 Kapitel 38 bis 40 der deutschen Zivilprozessordnung
6 Artikel 4 des italienischen Gesetzbuches vom 31. Mai 1995 zur Änderung des italienischen internationalen Privatrechts.
7 Kapitel 5 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987
8 Artikel 25 des Europäischen Gesetzes Brüssel vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
9 Kapitel 3148 des Zivilgesetzbuchs von Quebec
10 Siehe Verankerung dieser gleichen Regel im europäischen Recht: CJUE, Benincasa c. Dentalkit Srl, C-269/95 du 3 juillet 1997, par. 29)
11 Berufungsgericht Paris, 12. Februar 2016 (Nr. 2016-58). http://mafr.fr/media/assets/paris-12-fevrier-2016-facebook.pdf,
Siehe auch die Entscheidung des Pariser Gerichts erster Instanz vom 7. August 2018 im Fall Twitter: S. 81 und 82. Den Entscheidungslink finden Sie unter: http://entreprises.claisse-associes.com/wp-content/uploads/2018/08/TGI-Paris-7-ao%C3%BBt-2018-UFC-Twitter.pdf
12 In diesem Sinne (Lutfi Al-Shazli und Malik Al-Ghazwani), das Journal für internationales Privatrecht, kommentiert, 2008, Seite 104.
13 Diese Lösung ist in Kapitel 10 des Journals für internationales Privatrecht verankert. Obwohl diese Lösung auf alle Rechtsartikel anwendbar ist, steht sie im Einklang mit der Vertragsnatur des untersuchten Gegenstands. Was durch den Willen der Parteien entschieden wurde, darauf kann derselbe Wille, wenn auch implizit verzichten. Die ablehnende Verfahrensposition der Beklagten kann im Vertragsartikel als Verzicht auf die gerichtliche Klausel interpretiert werden. Um Zeitverschwendung zu vermeiden, ist es selbstverständlich, dass der Beklagte das Recht verliert, die Klausel zu erheben, sobald es um die Erörterung des Ursprungs des Rechtsstreits geht, was bedeutet, dass er sie zu Beginn des Rechtsstreits erheben muss, um die Klausel und ihre Wirksamkeit aufrechtzuerhalten.