Von Pascal Décarpes

Welche Wirkung hat die Strafaussetzung zur Bewährung auf das Rückfallrisiko?

Untersuchungszelle hinter Gittertür
pixabay_Gefängnis

Pascal Décarpes ist Kriminologe, Dozent und Berater für Strafjustiz und Strafvollzug. Im Auftrag der IRZ e.V. ist er als Experte im Bereich des Strafrechts und Strafvollzugs zur Unterstützung von Strafrechtsreformprozessen tätig. Sein Beitrag ist eine Zusammenfassung eines Aspekts seines Vortrags im Rahmen der Online-Veranstaltung "Alternative Strafen und ALternativen zur Untersuchungshaft" vom 30. September 2020.

Einleitung

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine im deutschen Strafrechtssystem weit verbreitete Praxis, die Straffälligen und deren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sehr geläufig ist 1, da es sich um eine Rechtspraxis handelt, die als Mittel zur Rückfallprävention international anerkannt ist 2.

Der Gesetzgeber hat die Strafaussetzung als Damoklesschwert konzipiert, das wie in der antiken griechischen Tragödie bei der geringsten Verfehlung jederzeit auf die Person niederfahren kann und von den verurteilten Personen auch als solches empfunden wird. Sie ist ganz allgemein Teil eines Konzepts der Spezialprävention, die auf die tatsächliche Gefährlichkeit des Täters selbst abzielt und somit eine empirisch-kriminologische Sicht verfolgt. Die Spezialprävention ist unterteilt in eine positive und eine negative Spezialprävention: Die positive Spezialprävention soll zu einer Besserung der delinquenten Person und ihrer Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind beispielsweise Lob, Belohnungen und Auszeichnungen. Die negative Spezialprävention bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor der Straftäterin oder dem Straftäter und soll sie oder ihn durch die Strafe davon abhalten, erneut eine Straftat zu begehen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf verurteilte Erwachsene, die älter als 21 Jahre sind. Die Strafaussetzung zur Bewährung für Minderjährige und junge Erwachsene (bis einschließlich 21 Jahre) ist in § 24 des Jugendgerichtsgesetzes geregelt. Die durch das Jugendgerichtsgesetz erzielten Ergebnisse sind im Hinblick auf die rückfallhindernde Wirkung noch effizienter als bei Erwachsenen 3.

 Kurzer historischer Abriss der Strafaussetzung

Die Strafaussetzung als technisches Element des deutschen Strafrechtssystems geht in ihrem Ursprung auf eine erste Reform aus dem Jahr 1895 zurück und zwar in Form einer „bedingten Begnadigung“. Später, ab 1909, wird die auf die Strafvollstreckung angewandte Strafaussetzung im Rahmen zahlreicher Gesetzesentwürfe, die diese neue Rechtsform einführen (1911, 1919, 1930), Gegenstand juristischer Diskussionen. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Jahr 1949 findet die Strafaussetzung schließlich Eingang in das moderne Strafrecht und existiert noch immer (selbstverständlich nach zahlreichen Änderungen) in der aktuell angewendeten Form 4.

Im gleichen Zusammenhang hat sich die Strafaussetzung in der westlichen Welt seit Beginn des 19. Jahrhunderts stetig und schrittweise entwickelt und hat sich in ihrer modernen Form in den 1960er und 1970er Jahren in Westeuropa gefestigt.

Rechtlicher Rahmen

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 56 des Strafgesetzbuchs geregelt. Nach Absatz 1 setzt das Gericht, im Falle einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Warneffekt der Strafe ausreicht und die verurteilte Person künftig auch ohne die Einwirkung der Strafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, ihr Verhalten nach der Tat, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

Der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung kann auch Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren (Absatz 2) betreffen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der verurteilten Person das Vorliegen besonderer Umstände ergibt. Die Bemühungen der verurteilten Person zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens haben ebenfalls bei der Entscheidung Berücksichtigung zu finden.

Darüber hinaus kann die Strafaussetzung nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie ist auch bei Anrechnung des in Untersuchungshaft oder aufgrund einer anderen Freiheitsentziehung verbrachten Anteils der Strafzeit möglich (Absatz 4).

Dauer der Bewährungszeit (§56a)

Das Gericht legt die Dauer der Bewährungszeit fest. Sie darf nicht mehr als fünf und nicht weniger als zwei Jahre betragen (Absatz 1). Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf auf das Höchstmaß verlängert werden (Absatz 2).

Auflagen (§56b)

Nach Absatz 1 dieses Paragraphen kann das Gericht der verurteilten Person Auflagen zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens erteilen. Dabei dürfen der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen auferlegt werden.

Das Gericht kann der verurteilten Person die Auflage erteilen:

  1. nach besten Kräften, den durch die Tat entstandenen Schaden wiedergutzumachen;
  2. einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, wenn dies in Anbetracht der Tat und der Persönlichkeit des Täters angebracht ist;
  3. auf andere Weise gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Hierbei muss betont werden, dass das Gericht nur dann eine Auflage erteilt, wenn die Erfüllung dieser Auflage die Wiedergutmachung des Schadens nicht behindert. Diese Auflagen müssen folglich ausgewogen sein und sowohl die Wiedereingliederung der verurteilten Person als auch den Schutz der Gesellschaft ermöglichen.

Bietet die verurteilte Person zudem eine angemessene Wiedergutmachung für das begangene Unrecht an, so sieht das Gericht in aller Regel von der Erteilung von Auflagen ab, wenn davon auszugehen ist, dass die Wiedergutmachung in einer angemessenen Frist erfolgt.

Weisungen (§56c)

Neben Auflagen, kann das Gericht einer verurteilten Person für die Dauer der Bewährungszeit auch Weisungen erteilen, wenn sie dieser Hilfe bedarf, um keine weiteren Straftaten zu begehen. Dabei dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person gestellt werden.

Das Gericht kann die verurteilte Person namentlich anweisen: 

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen;
  2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;
  3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten bieten könnten, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen;
  4. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
  5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

Um wirksam zu sein, müssen diese Weisungen der verurteilten Person genau erläutert werden, damit sie von diesem Hilfsangebot Gebrauch macht.

Die klare Einwilligung der verurteilten Person ist erforderlich für die Weisung: 

  1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
  2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt anzutreten.

Macht die verurteilte Person hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens entsprechende Zusagen, so sieht das Gericht, wie auch bei den Auflagen, in der Regel davon ab, Weisungen zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Zusagen eingehalten werden.

Bewährungshilfe (§56d)

Bezieht sich die Strafaussetzung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten und ist die verurteilte Person unter 27 Jahre, dann unterstellt das Gericht die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

In diesem Rahmen unterstützt und betreut die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer die verurteilte Person. Im Einvernehmen mit dem Gericht überwacht sie oder er die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie die von der verurteilten Person gemachten Zusagen.
In zeitlichen Abständen, welche das Gericht bestimmt, berichtet die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer über die Lebensführung der verurteilten Person. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer unterrichtet das Gericht über gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen die Auflagen, Weisungen oder Zusagen.

Abhängig von der Schwere der Strafe und den Risiken und Bedürfnissen der verurteilten Person, übt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer seine Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass laut § 56e das Gericht Entscheidungen nach den Paragraphen 56b bis 56d nachträglich treffen, abändern oder aufheben kann.

Widerruf der Strafaussetzung (§56f)

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person:

  1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat;
    2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
    3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht:

  1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
    2. die Bewährungszeit zu verlängern.

In den Fällen unter Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der anfangs bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

Straferlass (§56g)

Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn die verurteilte Person wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.

Strafrechtspraktiken

Die Strafaussetzung stellt nach der Geldstrafe die in Deutschland am häufigsten verhängte strafrechtliche Sanktion dar: rund zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt. Es handelt sich um eine weit verbreitete Praxis, da sie an strenge Regeln und Fachstandards gebunden ist, namentlich die Bedingung einer positiven Legalprognose (§56, Absatz 1). Diese Beurteilung des Rückfallrisikos der verurteilten Person wirft die folgenden drei Fragen auf: Auf welche Aspekte bezieht sich die Prognose? Wie verlässlich ist eine solche Prognose? Welche Kriterien liegen der Prognosefindung zugrunde?

Von Bundesland zu Bundesland unterscheiden sich die Praktiken in einzelnen Punkten 5. In den Bundesländern sind die Sozialen Dienste der Justiz (oft die Bewährungshilfedienste) für die Untersuchung des sozialen Umfelds der beschuldigten Person zuständig und treffen hierzu die Familienmitglieder, den Arbeitgeber, Bekannte der angeschuldigten Person (z.B. Sporttrainer).
Des Weiteren ermöglichen die Ausbildung und Berufserfahrung der Richterinnen und Richter (Einzelrichterin, Einzelrichter oder Richterkollegium) ihnen, in Anbetracht der Vorstrafen und des Verhaltens der angeklagten Person während des Verfahrens zu beurteilen, ob es angebracht ist, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Derzeit setzen die deutschen Richterinnen und Richter fast keine statistischen oder klinischen Prognoseinstrumente ein, im Gegensatz zu den Strafvollzugsbehörden der Bundesländer im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen (offener Vollzug, bedingte Haftentlassung). 

Praktisch bedeutet das: je schwerer die Straftat ist, umso länger ist die zu erwartende und verhängte Strafe und umso mehr zögern Richterinnen und Richter, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. In einer groß angelegten Untersuchung aus dem Jahr 2009 zeigte der Autor auf, dass es sich bei 77 Prozent der Freiheitsstrafen unter einem Jahr um Bewährungsstrafen handelte, während die Aussetzungsquote bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren auf 72 Prozent zurückging 6 - im Unterschied dazu wurden 1970 nur 60 Prozent der Freiheitsstrafen unter einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Dies entspricht einer fortschrittlichen Entwicklung, die in engem Zusammenhang zu kriminologischen Untersuchungen zur Strafaussetzung steht, die deren Wirksamkeit bei der Rückfallvermeidung nachgewiesen haben.

Rückfallstatistiken

Rückfalluntersuchungen sind langwierig und komplex, da sie zeitintensiv sind und moderne Analyseinstrumente und eine Einsicht in das Bundeszentralregister erfordern. Eine der ausführlichsten und seriösesten Untersuchungen zur Rückfälligkeit hat zunächst gezeigt, dass nur 30 Prozent aller im Jahr 2007 von einem Strafgericht verurteilten oder aus der Haft entlassenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (2007 – 2010) erneut straffällig wurden 7. Bei den meisten dieser Rückfalltaten wurde als Folgesanktion keine Freiheitsstrafe, sondern eine mildere Strafe verhängt.

Im Rahmen dieser Studie haben die Forscher sich auch mit der Strafaussetzung zur Bewährung beschäftigt und sind zu aussagekräftigen Ergebnissen gelangt: während 46 Prozent der zu Haftstrafen verurteilten Personen erneut straffällig werden, beträgt diese Quote bei denen, deren Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, nur 38 Prozent. Dies entspricht 3000 Personen, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr rückfällig wurden.

Bei den Rückfalltaten von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurden, handelt es sich um weniger schwere Straftaten als die Straftat, die zur Ausgangsverurteilung führte. Dies erklärt sich unter anderem durch die positive, wenngleich nicht immer abschreckende Wirkung der Kontrolle der Auflagen und Weisungen sowie der Führungsaufsicht, die im Rahmen der Strafaussetzung verhängt und von den Bewährungshilfediensten beaufsichtigt werden.

Perspektiven für die Übertragung von Good Practices

Das deutsche System der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe hat sich seit mehreren Jahrzehnten bewährt. Deshalb können durchaus Perspektiven für die Übertragung von Good Practices in Ländern, in denen die Strafaussetzung derzeit noch kaum eingesetzt wird oder sogar unbekannt ist, ins Auge gefasst werden.

  • Ausbildung von Richterinnen und Richtern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein unverzichtbares Modul der Curricula zukünftiger Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter sowie der Anwaltschaft, um sie mit deren Effizienz und dem sicheren Umgang mit dieser Technik vertraut zu machen.
  • Lehrmaterial, das von den Gerichten erstellt wird, kann dazu beitragen, den Opfern, Nebenklägerinnen und Nebenklägern verständlich zu machen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung eine gravierende strafrechtliche Sanktion darstellt, und die beschuldigten Personen dafür zu sensibilisieren, über ihre Straftat und ihre Zukunft direkt vor und während des Verfahrens nachzudenken;
  • Die Begriffe „Beurteilung“, „mit Entscheidungen verbundene Risiken“ und „Vertrauen in die beschuldigte Person“ müssen von Richterinnen, Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt werden, um eine Punitivität zu vermeiden, die für eine Rückfallverhinderung kontraproduktiv wäre;
  • Die Einrichtung, der Ausbau und/ oder die Stärkung der Sozialen Dienste der Justiz, bzw. der Bewährungshilfedienste (die dem Justiz- oder Sozialministerium unterstellt sind) erleichtert die Betreuung, Kontrolle und Hilfe für die zu Bewährungsstrafen verurteilten Personen;
  • Das letztendlich ausgewogene Verhältnis zwischen der Auferlegung von Auflagen und Weisungen einerseits und der Führungshilfe andererseits ist einer der Schlüssel für den Erfolg eines Systems der Strafaussetzung, wie es in Deutschland praktiziert wird.

1 Für eine einfachere Lesbarkeit verwendet dieser Artikel die männliche Form, der Autor meint beispielsweise jedoch sowohl Frauen als auch Männer, die den Rechtsanwaltsberuf ausüben. Es muss angemerkt werden, dass es sich bei den angeschuldigten, vor Gericht gestellten und verurteilten Personen in der Mehrzahl um Männer handelt und dass Frauen eine Minderheit der Gefängnispopulation in Deutschland und ganz allgemein in den meisten Ländern darstellen.

2 Vgl. die Arbeiten und Studien der europäischen Bewährungshilfevereinigung (Confédération européenne de la Probation)

3 PALMOWSKI Nina (2019), Sanktionierung und Rückfälligkeit von Heranwachsenden. Universitätsverlag Göttingen.

4 MEYER-REIL Arndt (2006), Strafaussetzung zur Bewährung. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts.LIT.

5 Es gibt 16 Bundesländer in Deutschland: in allen gilt das gleiche Strafrecht, aber die Organisation der Gerichte und Justizbehörden liegt in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer.

6 WEIGELT Enrico (2009), Bewähren sich Bewährungsstrafen? Eine empirische Untersuchung der Praxis und des Erfolgs der Strafaussetzung von Freiheits- und Jugendstrafen. Universitätsverlag Göttingen.

7 JEHLE Jörg-Martin, ALBRECHT Hans-Jörg, HOHMANN-FRICKE Sabine et TETAL Carina (2013), Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung. 2007 bis 2010 und 2004 bis 2010. Bundesministerium der Justiz.